OLG Köln - Urteil vom 15.03.2013
20 U 230/12
Normen:
VVG § 174 a.F.;
Fundstellen:
r+s 2013, 397
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 320/12

Voraussetzungen der Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 20 U 230/12

DRsp Nr. 2013/14420

Voraussetzungen der Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung

1. Zur Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung bedarf es einer Erklärung des Versicherungsnehmers, in der klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Versicherung in eine prämienfreie umzuwandeln. Dabei darf die Auslegung eines Antrags auf Beitragsfreistellung im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Umwandlung nicht allein am Wortlaut haften bleiben.2. Von einem Antrag auf Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Beitragsfreistellung damit begründet, dass der Arbeitnehmer erkrankt sei und kein laufendes Entgelt erhalte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 320/12 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten geführte Lebensversicherung/Direktversicherung mit der Versicherungs-Nr. 75xxxxx (Versicherungsnehmer: X eG; versicherte Person: F) seit dem 01. Februar 2008 zu unveränderten Bedingungen (Versicherungssumme = 57.675,77 €) fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.