OLG Naumburg - Urteil vom 07.03.2013
4 U 51/12
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2014, 228
VersR 2014, 495
r+s 2014, 118
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 729/11

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei einem Fahrzeugdiebstahl; Rechtsfolgen unrichtiger Angaben hinsichtlich des Kaufpreises und des Kilometerstandes

OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 4 U 51/12

DRsp Nr. 2013/22468

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei einem Fahrzeugdiebstahl; Rechtsfolgen unrichtiger Angaben hinsichtlich des Kaufpreises und des Kilometerstandes

Die einem Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung regelmäßig zukommende Redlichkeitsvermutung kann u. a. dann erschüttert sein, wenn sich der Versicherungsnehmer anfangs auf Befragen geweigert hat, den Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug anzugeben sowie eine entsprechende Rechnung vorzulegen und zudem bei Abschluss der Versicherung den Kilometerstand des Fahrzeugs zu seinen Gunsten deutlich zu hoch angab.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 729/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw VW T 5 aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.