1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.06.2016 - Az:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Kaskoentschädigung nach einem Brand seines versicherten Fiat Ducato.
Der Antragsteller hatte unter dem 17.10.2013 bei der Antragsgegnerin den Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beantragt. Die Beratungsdokumentation vermerkte, dass er den Einschluss von Kaskoversicherungsschutz nicht wünschte. Dementsprechend policierte die Antragsgegnerin den Vertrag unter dem 18.10.2013.
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