Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.
Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.03.1974 bei dem V H N als Technologe beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.11.1972 wird auf Bl. 9 f. d. A. verwiesen.
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