LAG Köln - Urteil vom 24.05.2017
11 Sa 874/16
Normen:
BetrAVG § 7 II 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5211/15

Voraussetzungen der Erfüllung der 12-jährigen Wartezeit für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen AltersversorgungBegriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 874/16

DRsp Nr. 2017/16621

Voraussetzungen der Erfüllung der 12-jährigen Wartezeit für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB

Einzelfall

Bei der Übernahme des Personals einer zu Zeiten der ehemaligen DDR bestehenden Fachbrigade durch eine nach der Wiedervereinigung neu gegründete GmbH kann schon wegen der grundsätzlichen Änderung der Betriebsmethoden nicht von einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 - 5 Ca 5211/15 -abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 II 1; BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.

Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.03.1974 bei dem V H N als Technologe beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.11.1972 wird auf Bl. 9 f. d. A. verwiesen.