OLG Köln - Urteil vom 30.08.2017
5 U 130/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 19/15

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit sog. Schockschäden naher Angehöriger

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 130/16

DRsp Nr. 2018/5806

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit sog. Schockschäden naher Angehöriger

Die Ersatzfähigkeit sog. Schockschäden naher Angehöriger setzt unter anderem eine schwere Beeinträchtigung voraus, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was nahe Angehörige als mittelbare Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Psychische Beeinträchtigungen können dabei nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn diese pathologisch fassbar sind und deshalb in der Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit angesehen werden. Dass der Anspruchsteller vorträgt, er sei monatelang in völliger Ungewissheit gehalten worden und habe infolge des dramatischen Geschehens eine schwere psychische Belastung erlitten und sich seither wiederholt in psychiatrischer Behandlung befunden, reicht zur Begründung eines Schockschadens nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 28. September 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 19/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1. auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.