OLG München - Endurteil vom 18.10.2017
7 U 530/17
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 180; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 770/16

Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

OLG München, Endurteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 7 U 530/17

DRsp Nr. 2017/15501

Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

1. Eine Ersatzzustellung gemäß §§ 178 Abs. 1, 180 ZPO durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nur möglich, wenn der Zustellungsadressat auch tatsächlich in der Wohnung wohnt. 2. Zwar besagen die melderechtliche an- und Abmeldung für sich genommen nichts darüber aus, ob der Zustellungsadressat auch tatsächlich in der Wohnung wohnt. Jedoch kann die Abmeldung als nach außen erkennbarer Akt der Wohnungsaufgabe auszulegen sein.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.1.2017 (Az.: 22 O 770/16) aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 180; ZPO § 189;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Hinsichtlich der ursprünglichen Klaganträge wird auf die Klageschrift (Bl. 4 ff. der Akten) Bezug genommen.