OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2015
20 U 25/15
Normen:
VVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 53/14

Voraussetzungen der Fälligkeit von Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 25/15

DRsp Nr. 2016/4952

Voraussetzungen der Fälligkeit von Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag

1. Zu den gem. § 14 Abs. 1 VVG fälligkeitsbegründenden Feststellungen des Versicherers gehört auch die - durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste - Prüfung der Vertragswirksamkeit und damit die Frage, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen. 2. Verzögerungen führen zu einem früheren Verzugsbeginn, wenn sie auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherers beruhen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 14 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht keine Zinsen schon ab dem 08.01.2014 zugesprochen und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.

1.