OLG Thüringen - Urteil vom 17.02.2022
8 U 1133/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 637; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 358/14

Voraussetzungen der Haftung des Architekten wegen Verschuldens bei der BauüberwachungMitverschulden des Bauherrn wegen fehlerhafter TragwerksplanungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Mängelbeseitigung

OLG Thüringen, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 8 U 1133/20

DRsp Nr. 2023/2895

Voraussetzungen der Haftung des Architekten wegen Verschuldens bei der Bauüberwachung Mitverschulden des Bauherrn wegen fehlerhafter Tragwerksplanung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Mängelbeseitigung

1. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. 2. Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten; sie ist lediglich bei der Kontrolldichte herabgesetzt, erfordert aber jedenfalls stichprobenartige Kontrollen. 3. Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, wenn die mangelhafte Bauausführung auf von dem Auftraggeber überlassene fehlerhafte Pläne zurückgeht. 4. Eine Vorteilsausgleichung des durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils hat nur dann zu erfolgen, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.