OLG Brandenburg - Urteil vom 18.05.2017
12 U 192/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2018, 429
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 219/04

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 12 U 192/06

DRsp Nr. 2017/7264

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII

Für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem Fahrzeug, in dem der Anspruchsteller verunfallt ist, um ein eigenes Fahrzeug des Arbeitgebers oder einen Mietwagen handelt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 219/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.