OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.11.2017
3 U 69/15
Normen:
VVG § 78;
Fundstellen:
r+s 2018, 597
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 278/13

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer auf Grund Regulierung eines Brandschadens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 69/15

DRsp Nr. 2018/15344

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer auf Grund Regulierung eines Brandschadens

Für den Ausgleichsanspruch aus § 78 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters muss der Gebäudeversicherer darlegen und beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters stammt und beim Mietgebrauch entstanden ist. Erst dann kehrt sich die Beweislast für die Pflichtverletzung und das Verschulden um.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.3.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 319.129,- € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 78;

Gründe

I.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 24.10.2017 (Bl. 325 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 19.3.2015 die Beklagte zu verurteilen, an sie 319.129,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.