OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.09.2017
4 U 82/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 329
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 240/15

Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver, den Wiederbeschaffungswert übersteigender ReparaturkostenVoraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 82/16

DRsp Nr. 2018/3751

Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver, den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung

1. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Schadensabrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten, die voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, nicht in Betracht kommt, ist auch bei finanzieller Unfähigkeit des Geschädigten jedenfalls dann nicht zu machen, wenn dieser durch sein Verhalten sein Integritätsinteresse nicht in ausreichender Weise bestätigt. 2. Es spricht gegen die Annahme eines "fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils" als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mehrere Monate lang nicht in einen fahrtüchtigem Zustand versetzt hat und beachtliche Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, nicht vorliegen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 240/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.