OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.1996
18 U 176/95
Normen:
StVO § 3 ; BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 252/94

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Radfahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 18 U 176/95

DRsp Nr. 1997/2561

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Radfahrunfall

Wenn auch der Geschädigte und sein Fahrrad nach einem Sturz hinter einer Radwegaufwölbung liegen, begründet dies nicht den Anscheinsbeweis dafür, daß diese Aufwölbung Schadensursache ist.

Normenkette:

StVO § 3 ; BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Dieser kann von dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung verlangen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des am 3. August 1993 erlittenen Fahrradunfalls zu ersetzen.

Der Senat verbleibt nach erneuter Sachprüfung bei seinen in dem Beschluß vom 7. Februar 1996 getroffenen Feststellungen,

daß die erstinstanzliche Beweisaufnahme die Behauptungen des Klägers zur Unfallursache nicht bestätigt hat,

daß dafür auch nicht der Beweis des ersten Anscheins streitet,

und daß im übrigen das Mitverschulden des Klägers an dem Unfall eine Haftung des Beklagten ausschließen würde.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen. Die ergänzenden Argumente der Berufungsbegründung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.