LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2020
2 Sa 331/20
Normen:
§ 615 S. 1,2; § 242; § 611a Abs. 2; § 613a BGB; § 3 EFZG; §§ 8, 11 BUrlG, Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge vom 18.09.2001;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 329/19

Voraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnAnrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 331/20

DRsp Nr. 2022/13786

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes

1. Es ist einem Arbeitnehmer, der nach Veräußerung des Teilbetriebs, in dem er beschäftigt ist, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat, zumutbar, für eine Übergangszeit an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz als Leiharbeitnehmer tätig zu werden. 2. Verweigert er eine solche Tätigkeit, so muss er sich bei Geltendmachung seines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn denjenigen Verdienst anrechnen lassen, den er als Leiharbeitnehmer hätte erzielen können.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. Januar 2020, Az. 3 Ca 329/19, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.566,27 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundertsechsundsechzig und 27/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240,91 EUR (in Worten: Zweihundertvierzig und 91/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.