OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
11 U 244/20
Normen:
VVG § 1 S. 1; VFS 08 Teil C § 17 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); VFS 08 Teil C § 17 Nr. 2-3; VFS 08 § 1 Nr. 1; VFS 08 § 4 Nr. 1; VFS 08 § 5 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 358
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 32/20

Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der Gebäudeversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 244/20

DRsp Nr. 2023/1389

Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der Gebäudeversicherung

Bei einer sog. strengen Neuwertklausel erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil nur, soweit und sobald innerhalb von 3 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude zum gleichen Betriebszweck an der bisherigen Stelle wiederzuerrichten. Insoweit erweist es sich nicht als ausreichend, wenn auf dem Grundstück etwas errichtet wird, in dem der Versicherungsnehmer provisorisch wohnen kann und auch tatsächlich wohnt, solange nicht im maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiges Gebäude entsteht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 32/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Klage insgesamt als endgültig unbegründet erfolgt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.