OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2022
5 U 97/22
Normen:
StVG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 30/22

Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StVG

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 97/22

DRsp Nr. 2023/6952

Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StVG

1. Bestand eine Liebesbeziehung zwischen der Getöteten und dem Anspruchsteller, so ist ein Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StVG zuzuerkennen. Dabei kommt es auf die Dauer der Beziehung nicht an. 2. Diese kann sich jedoch auf die Höhe der Entschädigung auswirken. So ist bei erst kurzer Beziehung ein hälftiger Abschlag von dem Richtwert i.H.v. 10.000 € angemessen.

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen gegeben.

3. Die dem Kläger gesetzte Frist, auf die Berufung zu erwidern, wird aufgehoben.

Normenkette:

StVG § 10 Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das Landgericht hat dem Kläger zu recht ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.