LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2020
5 Sa 409/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 611 a;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 37/19

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von ÜberstundenErmittlung der der Überstundenberechnung zugrunde zu legenden monatlichen Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 409/19

DRsp Nr. 2020/15798

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden Ermittlung der der Überstundenberechnung zugrunde zu legenden monatlichen Arbeitszeit

1. Der Berechnung von Überstunden ist die arbeitsvertraglich geschuldete monatliche Arbeitszeit (hier: 173,33 Stunden) zugrunde zu legen. Dass der Arbeitgeber bei seiner Kapazitätsplanung von 100 fakturierbaren und 40 nicht-fakturierbaren Monatsstunden pro Mitarbeiter ausgegangen ist, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, da die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Arbeitgebers mit der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit von Arbeitnehmern nichts zu tun hat. 2. Der Bezug auf eine der Klage beigefügte Excel-Tabelle genügt den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht, wenn sich aus der Tabelle die tatsächliche Arbeitszeit nicht ohne Weiteres ergibt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. September 2019, Az. 5 Ca 37/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 611 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.