OLG Koblenz - Urteil vom 16.07.2010
8 U 812/09
Normen:
BGB § 437 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 277/08

Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mängeln

OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 8 U 812/09

DRsp Nr. 2010/15838

Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mängeln

Der Käufer kann nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer nicht zuvor die Kaufsache an dessen Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung nicht erfüllt hat, die das Rücktrittsrecht voraussetzt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I. Die Kläger haben nach dem Kauf eines ...-Faltanhängers bei der Beklagten die "Wandlung" des Kaufvertrages erklärt und mit der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.370 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des ...-Faltanhängers geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).