OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2015
13 U 48/14
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 348/12

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen entgangener Unterhaltsleistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 13 U 48/14

DRsp Nr. 2016/4777

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen entgangener Unterhaltsleistungen

Gem. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ist nur derjenige anspruchsberechtigt, dem der Getötete Unterhalt kraft Gesetzes schulden würde. Nicht erfasst werden hingegen vertraglich begründete Unterhaltspflichten oder freiwillig erbrachte Leistungen, etwa Leistungen der getöteten Mutter für den erwachsenen Sohn im Rahmen der Haushaltsführung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilsenat des Landgerichts Darmstadt vom 05.06.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 12.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weshalb es im Beschlusswege zurückzuweisen war.