OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2017
20 U 119/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 481/16

Voraussetzungen des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 119/17

DRsp Nr. 2018/8776

Voraussetzungen des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des Vortrages des beklagten Versicherungsunternehmens festgestellt, dass der Kläger anlässlich des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages neben den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation auch den Versicherungsschein erhalten hat, so ist er mit seinem Einwand, ihm liege der Versicherungsschein nicht vor, im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2017 - 10 O 481/16 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ).