Der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung - vereinbart sind die AUB 88 - auf Zahlung von Unfallkrankenhaustagegeld in Höhe von 23.400,00 DM (390 Tage X 60,00 DM) in Anspruch.
Am 16.07.1993 erlitt der Kläger als Beifahrer im Pkw seines Schwagers im Randgebiet von einen schweren Verkehrsunfall Seither ist er aufgrund einer Hirnleistungsminderung schwerstbehindert.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Unfallkrankenhaustagegeld verurteilt.
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