OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1996
20 U 52/96
Normen:
AUB 88 § 2 I Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGR Hamm 1996, 265
OLGReport-Hamm 1996, 265
VersR 1997, 134
ZfS 1997, 25
r+s 1997, 42
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 130/94

Voraussetzungen einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung bei einem Beifahrer in der Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 20 U 52/96

DRsp Nr. 1997/2011

Voraussetzungen einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung bei einem Beifahrer in der Unfallversicherung

Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung im Sinne des § 2 I Abs. 1 S. 1 AUB 88 ist bei einem Beifahrer im Regelfall bei einer Blutalkoholkonzentration unter 2 o/oo nicht anzunehmen.

Normenkette:

AUB 88 § 2 I Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung - vereinbart sind die AUB 88 - auf Zahlung von Unfallkrankenhaustagegeld in Höhe von 23.400,00 DM (390 Tage X 60,00 DM) in Anspruch.

Am 16.07.1993 erlitt der Kläger als Beifahrer im Pkw seines Schwagers im Randgebiet von einen schweren Verkehrsunfall Seither ist er aufgrund einer Hirnleistungsminderung schwerstbehindert.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Unfallkrankenhaustagegeld verurteilt.