OLG Hamm - Urteil vom 11.04.1994
6 U 247/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 400
ES Kfz-Schaden A-3/28
OLGReport-Hamm 1994, 184
SP 1994, 315
r+s 1994, 338

Voraussetzungen einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 6 U 247/93

DRsp Nr. 1995/1579

Voraussetzungen einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis

Trotz einer unter 1000 km liegenden Laufleistung (hier: 850 km) des unfallbedingt beschädigten Kraftfahrzeugs ist eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwischen Zulassungs- und Unfallzeitpunkt mehr als zwei Monate (hier: 10 Wochen) liegen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Wird ein Kfz beschädigt, so stehen dem Geschädigten zumeist zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Er kann den Unfallwagen reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen. Dabei hat er grundsätzlich diejenige der zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten zu wählen, die den geringeren Aufwand verursacht. Denn nur der für diese Art der Schadenbehebung nötige Geldbetrag ist im allgemeinen im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich.