OLG Thüringen - Beschluss vom 05.04.2022
7 U 1262/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 812/19

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einer GmbH wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ihrer alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 1262/21

DRsp Nr. 2023/3964

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einer GmbH wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ihrer alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin

Ein Schadensersatzanspruch einer GmbH wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Ihrer alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin setzt neben der Darlegung der Zahlung der vereinbarten Vergütung weiterhin voraus, dass dargetan wird, dass infolge der behaupteten zeitweisen Arbeitsunfähigkeit die Gesellschaftsverluste oder verringerte Gewinne eingefahren hat. Dass die Gesellschaft aufgrund höherer Abschreibungen, sonstiger betrieblicher Aufwendungen, Zinsen und Kfz-Steuern einen Jahresfehlbetrag erlitten hat, reicht dafür nicht aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25.10.2021, Az. (326) 2 O 812/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;