OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.1992
1 U 137/92
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 26
DRsp I(123)385
DRsp I(123)385a-d
ES Kfz-Schaden A-3/25
SP 1994, 256

Voraussetzungen für die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 1 U 137/92

DRsp Nr. 1995/1661

Voraussetzungen für die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis

1. Die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis setzt nicht voraus, daß der dadurch entstehende Aufwand einem Vergleich mit den bei einer Reparatur anfallenden Kosten standhält. 2. Allerdings kann die Abrechnung daran scheitern, daß sie mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden ist, insbesondere einen unzumutbar hohen Ausfallschaden zur Folge hat; eine im Vergleich zum reparaturbedingten Ausfall erheblich längere Neuwagen-Lieferfrist (hier: 12 Tage einerseits, 4 Monate andererseits) erfüllt diese Voraussetzung noch nicht ohne weiteres.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 § 254 Abs. 2 ;

Sachverhaltsdaten:

Der Pkw des Kl. (BMW-Coupe) war am dritten Tag nach seiner Zulassung nach 325 km Laufleistung bei einem Unfall erheblich beschädigt worden. Die Lieferzeit für ein Fahrzeug desselben Typs betrug 4 bis 4 1/2 Monate. Nach Erwerb eines Neuwagens ähnlicher Bauart rechnet der Kl. auf Neuwagenbasis ab.