BGH - Urteil vom 05.11.2014
IV ZR 8/13
Normen:
VVG § 2 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 280
WM 2015, 204
r+s 2015, 445
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 243/10
OLG Celle, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 67/12

Voraussetzungen für die Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen IV ZR 8/13

DRsp Nr. 2014/17814

Voraussetzungen für die Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung

Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel "frei von bekannten Verstößen" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.

Tenor

Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 2 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin erhebt Ansprüche aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherung, welche auch Schäden abdeckt, die der Versicherungsnehmerin durch Mitversicherte zugefügt werden.