Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.
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