BGH - Urteil vom 17.09.2013
VI ZR 95/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 311
DAR 2014, 84
MDR 2013, 1343
NJW 2013, 8
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1406
r+s 2013, 570
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 559/09
LG Chemnitz, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 264/11

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz ärztlicher Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen VI ZR 95/13

DRsp Nr. 2013/21935

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz ärztlicher Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherten G. und F. nach einem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2006 erbracht hat. F. war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich G. als Beifahrerin befand. Der Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig.