LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2017
18 Sa 684/16
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5780/15

Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht wegen verbotener Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 684/16

DRsp Nr. 2022/12450

Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht wegen verbotener Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

1. Ein angestellter Rechtsanwalt verstößt gegen das arbeitszeitliche Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB, wenn er während des laufenden Arbeitsverhältnisses Mandanten des Arbeitgebers aufsucht und diese auffordert, künftig Mandate nicht mehr seinem bisherigen Arbeitgeber, sondern ihm selbst zu erteilen. 2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 60, 61 BGB setzt jedoch weiterhin voraus, dass der Arbeitgeber nachweist, dass die dem Arbeitnehmer verbotenen Mandate ihm erteilt worden wären. 3. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn die jeweiligen Mandanten frei entscheiden konnten, wem sie das Mandat erteilen wollten und eine fortdauernde Bindung, etwa durch einen Rahmenvertrag, nicht bestand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2016 - 3 Ca 5780/15 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Wettbewerbs im bestehenden Arbeitsverhältnis.