BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 275/04
Normen:
BGB § 280 § 281 § 284 § 325 § 347 § 437 § 440 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2036
BGHReport 2005, 1293
BGHZ 163, 381
DAR 2005, 556
DB 2005, 2295
JR 2006, 331
JuS 2005, 1036
MDR 2005, 1335
NJW 2005, 2848
NZV 2005, 572
VersR 2005, 1541
WM 2005, 1898
ZGS 2005, 283
ZGS 2005, 392
ZIP 2005, 1512
zfs 2006, 26
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 25.08.2004
LG Stuttgart, vom 26.03.2004

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 275/04

DRsp Nr. 2005/12448

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen

»a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.«

Normenkette:

BGB § 280 § 281 § 284 § 325 § 347 § 437 § 440 ;

Tatbestand: