Die Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht, da die Beklagte nicht gegen die ihr - nach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB und §
Zwar ist von der die Beklagte treffenden Räum und Streupflicht auch der Parkplatz umfasst, auf dem der Kläger am 7. Februar 2003 zu Fall gekommen ist; zu den "öffentlichen Straßen" gehören auch Plätze, die - wie Parkplätze - dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. dazu OLG Frankfurt VersR 1986, 1030).
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