LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2017
1 Sa 1296/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2247/16

Vorbeugende Unterlassungsansprüche unter Mitgliedern des Betriebsrats wegen Angriffen gegen die dem Betriebsrat angehörende Ehefrau des Vorsitzenden einer von der IG-Metall für gewerkschaftsfeindlich und gegnerisch erklärten Organisation

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 1296/16

DRsp Nr. 2017/15825

Vorbeugende Unterlassungsansprüche unter Mitgliedern des Betriebsrats wegen Angriffen gegen die dem Betriebsrat angehörende Ehefrau des Vorsitzenden einer von der IG-Metall für gewerkschaftsfeindlich und gegnerisch erklärten Organisation

Allein ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet noch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2016 - 4 Ca 2247/16 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Foto der Kläger

(von einer bildlichen Wiedergabe des Fotos wurde abgesehen)

zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte trägt 5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

1. a. b. c. d. 2. 3. 4. 5.