VGH Bayern - Beschluss vom 20.10.2017
11 ZB 17.1920
Normen:
StVO § 48;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 16.948

Vorladung zum Verkehrsunterricht Geringfügiger Verkehrsverstoß Fehlendes Verantwortungsbewusstsein Unbelehrbarkeit; Verkehrskontrolle; Ermessensfehler; Rechtswidrigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1920

DRsp Nr. 2018/12995

Vorladung zum Verkehrsunterricht Geringfügiger Verkehrsverstoß Fehlendes Verantwortungsbewusstsein Unbelehrbarkeit; Verkehrskontrolle; Ermessensfehler; Rechtswidrigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 48;

Gründe

I.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger wendet sich gegen eine Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Am 3. August 2015 stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger in seinem Fahrzeug weder ein Warndreieck, einen Verbandskasten noch eine Warnweste mitführte. Er habe angegeben, diese Gegenstände würden nicht in sein Fahrzeug hineinpassen, da es sich um einen Porsche Oldtimer handele. Er habe sich gleichgültig gezeigt und es sei der Eindruck entstanden, er führe die Gegenstände bewusst nicht mit und werde sie auch in Zukunft nicht regelmäßig mitführen. Er habe ausgeführt, dass er zum Vorzeigen der mitgeführten Sachen schon ein Fahrzeug finden werde, in dem diese Sachen vorhanden seien. Die Polizei erteilte ihm eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld und schlug eine Vorladung zum Verkehrsunterricht vor.