OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2022
9 U 358/21
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 237/21

Vorläufige Weiterführung eines Girokontos für einen VereinFehlende Glaubhaftmachung eines VerfügungsgrundesFührungspersönlichkeiten der in der Bundesrepublik aktiven sogenannten Salafisten als Vereinsvorsitzende

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 9 U 358/21

DRsp Nr. 2022/12335

Vorläufige Weiterführung eines Girokontos für einen Verein Fehlende Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes Führungspersönlichkeiten der in der Bundesrepublik aktiven sogenannten Salafisten als Vereinsvorsitzende

Tenor

1.

Der Antrag vom 29.12.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts H. eingetragener Verein mit Sitz in H. Laut Satzung (Anl. K07) dient er der umfassenden Ausübung und Pflege der islamischen Religion gemäß der atharitischen Glaubenslehre und dem Verständnis sunnitischer Rechtsschulen zur Förderung der Religion, der islamischen Kultur, der islamischen Wohlfahrtspflege und mildtätiger Zwecke. Im Juli 2021 eröffnete er bei der Antragsgegnerin ein Girokonto, das diese mit Schreiben vom 07.09.2021 mit Wirkung zum 11.10.2021 unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Anl. K03) kündigte (Anl. K04).

1. 2.