BVerwG - Beschluss vom 02.01.2017
1 B 123.16
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 4; BGB § 249;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 332/12

Vorliegen einer absoluten rechtswidrigen Dauer des gesamten Asylverfahrens aufgrund einer unzulässigen und unzumutbaren Dauer des Verfahrens beim Berufungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 1 B 123.16

DRsp Nr. 2017/1069

Vorliegen einer absoluten rechtswidrigen Dauer des gesamten Asylverfahrens aufgrund einer unzulässigen und unzumutbaren Dauer des Verfahrens beim Berufungsgericht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 3; AsylG § 4; BGB § 249;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO).