BGH - Urteil vom 22.01.2020
IV ZR 125/18
Normen:
AUB 2008 Nr. 1.4.1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1297
VersR 2020, 414
r+s 2020, 222
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/15
OLG Koblenz, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 33/16

Vorliegen einer Verletzung an Gliedmaßen im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) bei Ruptur der Supraspinatussehne; Gewährung von Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalls

BGH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen IV ZR 125/18

DRsp Nr. 2020/3317

Vorliegen einer Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) bei Ruptur der Supraspinatussehne; Gewährung von Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008).2. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht kommen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AUB 2008 Nr. 1.4.1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Unfallversicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.

Er unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2008 zugrunde liegen (im Folgenden: AUB 2008). Darin heißt es unter der Überschrift "Versicherungsumfang":

"1. Was ist versichert?

...

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt/gelten auch,