BGH - Urteil vom 14.03.2017
VI ZR 605/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 312/11
OLG Naumburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 132/14

Vorliegen eines einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs bei Unterlaufen von mehreren Behandlungsfehler im Rahmen derselben Operation

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 605/15

DRsp Nr. 2017/6530

Vorliegen eines einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs bei Unterlaufen von mehreren Behandlungsfehler im Rahmen derselben Operation

a) Der Schmerzensgeldanspruch, den ein Patient auf verschiedene, den Ärzten im Rahmen derselben Operation und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nachbehandlung unterlaufene Behandlungsfehler stützt, begründet einen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand.b) Mehrere Behandlungsfehler, die den Ärzten im Rahmen derselben Operation unterlaufen sind, begründen einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen ist. Der Schmerzensgeldanspruch kann nicht in Teilbeträge zum Ausgleich einzelner im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsgeschehens unterlaufener Behandlungsfehler aufgespalten werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds teilweise als unzulässig verworfen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280;