OLG Bamberg - Urteil vom 17.12.2014
3 OLG 8 Ss 140/14
Normen:
§ 22 StGB; § 23 StGB; § 44 StGB; § 47 Abs 1 StGB; § 223 Abs 1 StGB; § 224 Abs 1 Nr 2 StGB; § 224 Abs 1 Nr 5 StGB; § 224 Abs 2 StGB; § 229 StGB; § 240 Abs 1 StGB; § 240 Abs 2 StGB; § 21 StVG; § 267 Abs 3 S 2 Halbs 2 StPO;
Fundstellen:
DAR 2015, 396
StV 2016, 296

Vorsätzliches Fahren trotz eines Fahrverbots und Körperverletzung unter Einsatz eines KraftfahrzeugsAnforderungen an die tatrichterlichen FeststellungenAnforderungen an die Strafzumessungserwägungen bei Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten

OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 3 OLG 8 Ss 140/14

DRsp Nr. 2015/7620

Vorsätzliches Fahren trotz eines Fahrverbots und Körperverletzung unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen bei Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten

1. Hat das Tatgericht (hier: Berufungsgericht) ausweislich seiner Urteilgründe gegen den Angeklagten Strafen bzw. Nebenstrafen festgesetzt, obwohl es ihn wegen der insoweit angenommenen Taten nicht schuldig gesprochen hat, fehlt den angeordneten Rechtsfolgen die Grundlage, weshalb die insoweit ausgeurteilten Rechtsfolgen auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hin entfallen müssen. Da die noch nicht abgeurteilten Tatvorwürfe bei dem Revisionsgericht bereits nicht anhängig geworden sind, unterliegen sie weiterhin der Kognition des erkennenden Tatgerichts, das im Falle einer Berufung des Angeklagten bislang nur unvollständig über das Rechtsmittel entschieden hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.10.2014 - 2 StR 215/14 [bei [...]]).2.