BGH - Beschluss vom 13.02.2024
4 StR 293/23
Normen:
StGB § 263; VVG § 81; VVG § 103;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 50/17

Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls

BGH, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 4 StR 293/23

DRsp Nr. 2024/3676

Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls

1. Ein Schadensversicherer - auch ein Haftpflichtversicherer - ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. 2. Ein Versicherungsnehmer muss im Rahmen des Risikoausschlusses gemäß § 81 VVG auch für das Verhalten seiner mit der Vertrags- oder Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten einstehen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und darin selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf; die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dafür nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263; VVG § 81; VVG § 103;

Gründe