OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2020
20 U 13/20
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 377
r+s 2021, 35
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 45/19

Vorschusszahlung auf Wiederherstellungskosten für einen LeitungswasserschadenUnklare Teilgläubigerschaft in einer Abtretungsvereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 13/20

DRsp Nr. 2020/16599

Vorschusszahlung auf Wiederherstellungskosten für einen Leitungswasserschaden Unklare Teilgläubigerschaft in einer Abtretungsvereinbarung

Zur hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung eines Anspruchs aus dem Gebäudeversicherungsvertrag bei Abtretung an mehrere Trocknungs- und Reparaturunternehmen (hier verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 21.11.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen fordern als Trocknungs- / Reparaturunternehmen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers von der Beklagten insbesondere Vorschusszahlung auf Wiederherstellungskosten für einen Leitungswasserschaden aus Juli 2018, der am 27.07.2018 angezeigt wurde.

1. 2.