OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.1999
9 U 202/98
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 530/97

Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 9 U 202/98

DRsp Nr. 2000/8728

Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

»Ein behaupteter Diebstahl eines nicht ungewöhnlich wertvollen, serienmäßig mit elektronischer Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgerüsteten PKW von einem gut einsehbaren Flughafen - Kurzzeitparkplatz mit Schranke und 1,90 m Durchfahrtshöhe, auf dem der Wagen während einer dreiwöchigen Flugreise gegen eine Gebühr von 1 DM je 15 Minuten abgestellt gewesen sein soll, ist mir erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann den Wiederbeschaffungswert für seinen angeblich entwendeten PKW VW - Sharan nicht gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i.V.m.. §§ 12 Abs. 1 Nr. I b), 13 AKB von der Beklagten ersetzt verlangen.

I.