BayObLG - Beschluß vom 18.03.1999
3 ObOWi 30/99
Normen:
Gefahrgutgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; GGVS § 9 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Nr. 8 lit. f, Nr. 9 lit. c; StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 324
DRsp II(294)308d
GewArch 2000, 351
NStZ 1999, 277
NStZ-RR 1999, 277
NZV 1999, 436
NZV 2000, 509
VRS 97, 78
VerkMitt 1999, 83

Warntafeln an einem Fahrzeug, das Teil einer Beförderungseinheit ist

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 30/99

DRsp Nr. 1999/6264

Warntafeln an einem Fahrzeug, das Teil einer Beförderungseinheit ist

»Der Halter eines Teils einer Beförderungseinheit hat nur diesen mit Warntafeln auszurüsten. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn im Fahrzeug entsprechende Warntafeln vorhanden sind. Sie am Fahrzeug anzubringen, ist Pflicht des Fahrzeugführers.«

Normenkette:

Gefahrgutgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; GGVS § 9 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Nr. 8 lit. f, Nr. 9 lit. c; StVZO § 31 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 8.6.1998 gestattete der Betroffene, den seine Frau gebeten hatte, für einige Zeit für sie im Betrieb zu sein, daß Herr H., mit seinem Pkw Opel den auf dem Firmengelände der Ehefrau des Betroffenen stehenden Anhänger in Betrieb nahm und ihn auf der BAB A 8 in Fahrtrichtung München mitführte. Dabei wurde die zulässige Anhängelast des Pkw um 49 % überschritten.

Der Anhänger war mit über 2 Tonnen Gefahrgut (Propangasflaschen) beladen. Der Betroffene hatte aus Fahrlässigkeit nicht dafür gesorgt, daß Herrn H. ein vorschriftsmäßiges Beförderungspapier mit- und schriftliche Weisungen übergeben wurden. Ferner hatte er das Fahrzeug fahrlässigerweise nicht mit. Warntafeln ausgerüstet.