BVerwG - Urteil vom 15.10.2020
2 WD 1.20
Normen:
StGB § 113 Abs. 1; WDO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 493

Wehrdisziplinarverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt; Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft

BVerwG, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 2 WD 1.20

DRsp Nr. 2021/5124

Wehrdisziplinarverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt; Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB a.F.) die Dienstgradherabsetzung.

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Oktober 2019 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Das Ruhegehalt des früheren Soldaten wird für die Dauer von 30 Monaten um 1/10 gekürzt; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der frühere Soldat und der Bund tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 113 Abs. 1; WDO § 92 Abs. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die disziplinarischen Vorwürfe des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, deren Beleidigung und einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt.