Autor: Christian Sitter |
Diese Tatbestandsvariante ist nur auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen i.S.d. § 18 StVO begehbar, nicht auf anderen Straßen. Die Unterscheidung ist rein formell (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.1997 - 5 Ss (OWi) 394/96 - (OWi) 69/97 I,
Diese Tatbestandsvariante beinhaltet drei Begehungsarten, nämlich
Wenden, |
Rückwärtsfahren, |
entgegen der Fahrtrichtung fahren ("Geisterfahrer"). |
Als einzige Tatbestandsvariante des § 315c Abs. Nr. 2 StGB ist hier der Versuch strafbar (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 315c Rdnr. 20).
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