OLG Celle - Urteil vom 12.01.2022
14 U 111/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97; ZPO § 100 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2023, 484
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 186/18

Werklohn für den Einbau einer WärmepumpeWirksamkeit eines WiderrufsRückgabe eines Altgeräts

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 14 U 111/21

DRsp Nr. 2022/2185

Werklohn für den Einbau einer Wärmepumpe Wirksamkeit eines Widerrufs Rückgabe eines Altgeräts

1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich. 2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB. Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet. 3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung im Sinne der §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB von dem Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.

Die Berufungen der Parteien gegen das am 14. Juni 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 12 O 186/18 - werden zurückgewiesen.