OLG Brandenburg - Urteil vom 20.09.2023
7 U 90/22
Normen:
StVO § 29; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 240/20

Werklohnanspruch aus Vertrag über Begleitung und Absicherung SchwertransportBestehen aufzurechnender GegenanspruchUmfang der Pflichten aus Vertrag Begleitung und Absicherung SchwertransportErstattung Kosten Transportverzögerung

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 90/22

DRsp Nr. 2023/13034

Werklohnanspruch aus Vertrag über Begleitung und Absicherung Schwertransport Bestehen aufzurechnender Gegenanspruch Umfang der Pflichten aus Vertrag Begleitung und Absicherung Schwertransport Erstattung Kosten Transportverzögerung

Soweit die Beauftragung bezüglich der Begleitung und Sicherung eines Schwertransports nicht auch die Organisation des konkreten Ablaufs mitumfasst, besteht insoweit auch keine Haftung des Auftragnehmers bei Verstoß gegen die verkehrsrechtliche Genehmigung. Bei Geltendmachung einer durch den Auftragnehmer verursachten Transportverzögerung ist durch den Auftraggeber substantiiert insbesondere zu bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers und zur Schadenshöhe unter Darlegung des ohne die Verzögerung erfolgten anderweitigen Einsatzes der Transportfahrzeuge vorzutragen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.04.2022, Az. 6 O 240/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.