AG Höxter - Urteil vom 20.11.1996
2 C 299/96
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 631 ;

Werkvertrag: Sittenwidrigkeit eines Anzeigenvertrags

AG Höxter, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 2 C 299/96

DRsp Nr. 2007/16994

Werkvertrag: Sittenwidrigkeit eines Anzeigenvertrags

Zur Sittenwidrigkeit der Forderung aus einem sog. Anzeigenvertrag, wenn der Anzeigenverlag die Anzeige einer bereits vorhandenen Festschrift entnimmt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin geht aus von dem Anzeigeservice F.H. abgetretenem Recht gegen die Beklagte vor. Mit der Klage begehrt sie Zahlung aus einem zwischen dem Abtretenden und der Beklagten geschlossenen Vertrag über 12 Anzeigen in dem vom Abtretenden veröffentlichten Magazin "PolizeiInfo/Forum". Sie behauptet, die Anzeigen seien vertragsgemäß von Oktober bis Dezember 1992 erschienen. Da die Beklagte der weiteren Veröffentlichung widersprochen habe, seien weitere Anzeigen nicht mehr erschienen. Insoweit werden 80 % des vereinbarten Veröffentlichungspreises geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.572 DM nebst 5 % Zinsen auf jeweils 638,40 DM seit dem 03.10.1992, dem 06.11.1992 und dem 01.12.1992 sowie auf 4.636,28 DM seit dem 16.01.1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.