Gründe:
Der Streitwert und die Beschwer, die sich nach dem Wert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs richten, übersteigen nicht den Betrag von 60.000 DM.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Beschl. v. 25. April 1989 - XI ZR 18/89, NJW 1989, 2755; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 546 RdNr. 11). Diese hat am 26. Oktober 1999 stattgefunden. Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 24. Februar 2000, auf das sich der Antragsteller stützt, trägt sein Begehren nicht. Die Richtigkeit des Gutachtens bezweifelt der Senat nicht. Indes hat der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs rückwirkend zum 4. Februar 1999 ermittelt. Der für diesen Zeitpunkt angegebene Wert von 62.500 DM brutto ist um den bis zum 26. Oktober 1999 eingetretenen Wertverlust infolge normaler Alterung zu mindern. Zum anderen hat der Sachverständige die folgenden unter Nummer 3.2 seines Gutachtens aufgeführten Standschäden nicht berücksichtigt: