BGH - Beschluss vom 08.07.2020
4 StR 72/20
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 181
DAR 2022, 182
NStZ-RR 2020, 384
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 941 Js 23043/18

Wertung der ohne Bezahlung erfolgten Tankvorgänge als Betrug; Kokurrenzrechtliche Würdigung der Anfahrten und Abfahrten zu den Tankstellen mit Originalkennzeichen als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis i.R.e. Dauerdelikts

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 4 StR 72/20

DRsp Nr. 2020/12490

Wertung der ohne Bezahlung erfolgten Tankvorgänge als Betrug; Kokurrenzrechtliche Würdigung der Anfahrten und Abfahrten zu den Tankstellen mit Originalkennzeichen als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis i.R.e. Dauerdelikts

Die mehrfache Nutzung eines mit einem falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs stellt nur ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde dar, sofern diese Art der Nutzung dem schon bei der Fälschung und der Anbringung des falschen Kennzeichens bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Oktober 2019

a) b) 2. 3.