EuGH - Urteil vom 18.01.2007
Rs C-421/05
Normen:
EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 3 Abs. 4 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 6 ;
Fundstellen:
EWS 2007, 132
EuZW 2007, 113
NJW 2007, 1049
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wettbewerb: Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Art. 3 Abs. 4 und 6 - Kündigung durch den Lieferanten - Recht auf Anrufung eines Sachverständigen oder Schiedsrichters und auf Anrufung eines nationalen Gerichts - Ausdrückliche Kündigungsklausel - Vereinbarkeit mit der Gruppenfreistellung - Wirksamkeit der Kündigungsgründe - Wirksame Überprüfung

EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-421/05

DRsp Nr. 2008/3425

Wettbewerb: Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Art. 3 Abs. 4 und 6 - Kündigung durch den Lieferanten - Recht auf Anrufung eines Sachverständigen oder Schiedsrichters und auf Anrufung eines nationalen Gerichts - Ausdrückliche Kündigungsklausel - Vereinbarkeit mit der Gruppenfreistellung - Wirksamkeit der Kündigungsgründe - Wirksame Überprüfung

»Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ist dahin auszulegen, dass die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht allein deshalb nicht für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Vereinbarung gilt, weil diese Vereinbarung eine ausdrückliche Kündigungsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige vorsieht, nach der eine solche Vereinbarung vom Lieferanten von Rechts wegen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn der Händler eine der in dieser Klausel genannten vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 3 Abs. 4 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 6 ;

Entscheidungsgründe: