OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2017
6 U 12/16
Normen:
BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 73
MDR 2018, 264
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 429/14

Wettbewerbswidrigkeit der Veräußerung von Luftbildaufnahmen an Verbraucher ohne Einräumung eines Widerrufsrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 12/16

DRsp Nr. 2017/17702

Wettbewerbswidrigkeit der Veräußerung von Luftbildaufnahmen an Verbraucher ohne Einräumung eines Widerrufsrechts

Außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Verträge über Fotoausdrucke von Luftbildaufnahmen unterliegen dem Widerrufsrecht der Verbraucher gem. § 312g Abs. 1 BGB. Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da eine Anfertigung nach Kundenspezifikationen nicht vorliegt, wenn die Fotos unter Verwendung bereits vorgefertigter digitaler Bilddateien hergestellt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 429/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die in die Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale ....