Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. November 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig über das Internet, und zwar u.a. über F Fahrzeugzubehör, insbesondere Fahrzeugbeleuchtungsartikel.
Der Beklagte bot auf der Internetplattform F in ihrem dortigem Shop "U" unter der Rubrik "Auto-Tuning & -Styling" den Artikel-Nr. ### "SMD LED Nebelscheinwerfer Fiat Brava 182 H1" (AnlageK3 /Bl. 22 d.A.) an.
In der Artikelbeschreibung heißt es u.a. wie folgt:
"Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist natürlich möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen."
Ferner finden sich unter der Überschrift "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" folgende Textpassagen:
1. a. b. 2.
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