OLG Hamm - Urteil vom 13.06.2013
4 U 26/13
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; StVZO § 22a Abs. 1 Nr. 10; StVZO § 22a Abs. 2; StVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 167/12

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fahrzeug-Tuningteilen ohne Prüfzeichen

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 4 U 26/13

DRsp Nr. 2013/19381

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fahrzeug-Tuningteilen ohne Prüfzeichen

Das Anbieten von Fahrzeug-Tuningteilen (hier: Nebelscheinwerfer mit LED-Leuchtmitteln) ist wettbewerbswidrig, wenn diese der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, jedoch nicht über ein gemäß der Fahrzeugteile-VO zu erteilendes Prüfzeichen verfügen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. November 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; StVZO § 22a Abs. 1 Nr. 10; StVZO § 22a Abs. 2; StVG § 23 Abs. 1;

Gründe

A.

Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig über das Internet, und zwar u.a. über F Fahrzeugzubehör, insbesondere Fahrzeugbeleuchtungsartikel.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform F in ihrem dortigem Shop "U" unter der Rubrik "Auto-Tuning & -Styling" den Artikel-Nr. ### "SMD LED Nebelscheinwerfer Fiat Brava 182 H1" (AnlageK3 /Bl. 22 d.A.) an.

In der Artikelbeschreibung heißt es u.a. wie folgt:

"Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist natürlich möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen."

Ferner finden sich unter der Überschrift "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" folgende Textpassagen:

1. a. b. 2.